Das Gesetz nennt 24 Werktage — und meint damit eine Sechstagewoche. Bei einer Fünftagewoche sind es deshalb 20 Arbeitstage, nicht 24. Der Rechner kennt außerdem die Zwölftelung bei Eintritt im Jahr, die Wartezeit und den höheren Anspruch Jugendlicher.
Der Gesetzgeber ist 1963 von einer Sechstagewoche ausgegangen und hat den Urlaub deshalb in Werktagen bemessen. Die Umrechnung auf die tatsächliche Woche ist seither ständige Rechtsprechung: Anspruch geteilt durch sechs, mal die eigenen Arbeitstage. 24 ÷ 6 × 5 = 20.
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Werktage sind nach § 3 Abs. 2 alle Kalendertage ausser Sonn- und gesetzlichen Feiertagen — die Zahl geht also von einer Sechstagewoche aus. Bei einer Fünftagewoche entspricht das 20 Arbeitstagen.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Davor besteht ein Teilanspruch; verloren geht in dieser Zeit nichts.
Wer nicht das ganze Jahr im Betrieb ist, hat für jeden vollen Monat des Bestehens ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bruchteile von mindestens einem halben Tag sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Von den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes darf nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ein Vertrag darf mehr Urlaub vorsehen, nie weniger.
Das Gesetz nennt 24 Werktage im Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG) — und Werktage sind nach § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage ausser Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Die Zahl geht also von einer Sechstagewoche aus. Wer an fünf Tagen in der Woche arbeitet, hat entsprechend 20 Arbeitstage Urlaub, bei vier Tagen 16, bei drei Tagen 12. Das ist der häufigste Fehler in dieser Rechnung: 24 sind nicht 24 Arbeitstage.
Nicht nach Stunden, sondern nach Arbeitstagen je Woche. Wer täglich kürzer arbeitet, aber an fünf Tagen, hat denselben Urlaubsanspruch in Tagen wie eine Vollzeitkraft — 20 Tage bei einer Fünftagewoche. Erst wenn die Zahl der Arbeitstage sinkt, sinkt auch der Anspruch: bei drei Tagen in der Woche sind es 12 Tage. Der Erholungswert bleibt dabei gleich, weil ein Urlaubstag jeweils einen Arbeitstag abdeckt.
Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Urlaubstage aufgerundet. Bei einer Fünftagewoche und einem Eintritt zum 1. Juli sind das also 20 ÷ 12 × 6 = 10 Tage.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Das heisst nicht, dass in den ersten sechs Monaten gar kein Urlaub zusteht: Es besteht der Teilanspruch von einem Zwölftel je vollem Monat (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG). Verloren geht in dieser Zeit nichts — der Anspruch wächst mit und wird nach sechs Monaten zum vollen Jahresanspruch.
Wenn sie noch nicht 18 sind, ja. § 19 Abs. 2 JArbSchG staffelt nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres: mindestens 30 Werktage, solange die oder der Jugendliche zu Jahresbeginn noch nicht 16 ist, 27 Werktage bei noch nicht 17 und 25 Werktage bei noch nicht 18. Umgerechnet auf eine Fünftagewoche sind das 25, 22,5 beziehungsweise rund 21 Arbeitstage. Volljährige Azubis haben den normalen Mindestanspruch.
Nicht automatisch. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub zwar im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, eine Übertragung auf das erste Quartal des Folgejahres ist bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben das aber eingeschränkt: Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber vorher konkret aufgefordert und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis läuft der Anspruch weiter.
Nein. § 13 Abs. 1 BUrlG erlaubt keine Abweichung zuungunsten des Arbeitnehmers. Mehr Urlaub darf ein Vertrag oder Tarifvertrag jederzeit vorsehen — und tut es häufig; 25 bis 30 Tage sind verbreitet. Massgeblich ist stets der günstigere Anspruch.