Die Grenze liegt bei 603 € im Monat — sie ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm. Der Rechner sagt, wie viele Stunden bei deinem Stundenlohn übrig sind, und warnt, wenn der Lohn unter dem Mindestlohn liegt: Das ist auch dann unzulässig, wenn der Verdienst weit unter der Grenze bleibt.
Seit Oktober 2022 gilt: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Die 130 sind zehn Wochenstunden, hochgerechnet auf einen Quartalsmonat. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit — deshalb steht im Netz so oft eine veraltete Zahl, und deshalb rechnet dieses Werkzeug sie aus, statt sie sich zu merken.
Aktuell: 13,90 € × 130 ÷ 3 = 603 €.
Aktuell 603 € im Monat. Die Grenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt: Sie beträgt nach § 8 Abs. 1a SGB IV den Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Bei einem Mindestlohn von 13,90 € ergibt das 603 €. Weil die Grenze mitwächst, steht im Netz häufig noch eine ältere Zahl — die Rechnung ist verlässlicher als jede gemerkte Zahl.
Das hängt am Stundenlohn, nicht an einer festen Stundenzahl. Wer den Mindestlohn von 13,90 € bekommt, kommt auf rund 43.38 Stunden im Monat — das sind die 130 Stunden aus der Formel, verteilt auf drei Monate. Bei einem höheren Stundenlohn sind es entsprechend weniger Stunden. Der Rechner oben zeigt die Zahl für jeden Lohn.
Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten ist unschädlich. § 8 Abs. 1b SGB IV erlaubt das in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres und höchstens bis zum Doppelten der Grenze im jeweiligen Monat — typischerweise, wenn jemand krankheitsbedingt einspringt. Wer dauerhaft darüber plant, fällt nicht darunter: Massgeblich ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV das regelmässige Entgelt.
Ja, uneingeschränkt. Der Mindestlohn nach § 1 MiLoG gilt unabhängig von Umfang und Vertragsart. Eine Vereinbarung darunter ist nach § 3 MiLoG insoweit unwirksam, und der Anspruch bleibt bestehen — nachgezahlt werden muss also trotzdem. Deshalb ist ein Verdienst unter der Minijob-Grenze noch lange nicht zulässig: 300 € für 30 Stunden liegen weit unter der Grenze und trotzdem unter dem Mindestlohn.
Ja, und das wird am häufigsten übersehen. § 17 Abs. 1 MiLoG verlangt bei geringfügig Beschäftigten, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen — spätestens sieben Tage nach dem Arbeitstag. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren. Bei einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist das der erste Griff.
Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beginnt der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV — umgangssprachlich Midijob. Dort ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, der Arbeitnehmeranteil steigt aber nur allmählich an, statt sofort in voller Höhe anzufallen. Wer also knapp über 603 € kommt, rutscht nicht in den vollen Beitrag, sondern in diesen Übergangsbereich.