Der Eintrag ist der einzige Beleg, dass die Verletzung im Betrieb passiert ist — und davon hängt ab, ob die Berufsgenossenschaft zahlt. Eine Schnittwunde, die sich nach drei Wochen entzündet, ist ohne Eintrag privat. Das Werkzeug erzeugt ein Blatt je Fall und sagt, wann daraus eine Unfallanzeige wird.
Ein Verbandbuch enthält Gesundheitsdaten — besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. In einem gebundenen Buch liest jeder, der etwas einträgt, die Fälle aller Kollegen mit. Genau deshalb erzeugt dieses Werkzeug ein Blatt je Fall, speichert nichts im Browser und schreibt die Aufbewahrungsfrist auf das Blatt selbst.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Es gibt keine Untergrenze nach Schwere — auch das Pflaster gehört hinein.
Einträge über Verletzungen sind Gesundheitsdaten und damit besondere Kategorien personenbezogener Daten. Ein Buch, in das jeder Beschäftigte Einsicht nehmen kann, ist deshalb der falsche Ort — zulässig sind Einzelblätter oder eine Erfassung, die nur Befugten zugänglich ist.
Der Unternehmer hat einen Unfall der Berufsgenossenschaft anzuzeigen, wenn die versicherte Person durch ihn getötet oder so verletzt wird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten.
Die Heilbehandlung nach einem Arbeitsunfall läuft zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung. Über sie entscheidet der Durchgangsarzt — deshalb ist er bei einer Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus grundsätzlich aufzusuchen.
Ja. § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird — eine Untergrenze nach Schwere gibt es nicht. Der Grund ist praktisch: Der Eintrag ist der einzige Beleg, dass die Verletzung im Betrieb entstanden ist. Eine Schnittwunde, die sich nach drei Wochen entzündet, ist ohne Eintrag eine Privatsache; mit Eintrag ist sie ein Arbeitsunfall, für den die Berufsgenossenschaft eintritt.
Fünf Jahre verfügbar halten, so § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1. Danach ist er zu vernichten — das ist keine Empfehlung, sondern folgt aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO: Entfällt der Zweck, entfällt die Grundlage für die Speicherung. Ein Verbandbuch, in dem noch Einträge von 2015 stehen, ist deshalb nicht besonders gründlich, sondern datenschutzwidrig.
Nein. Einträge über Verletzungen sind Gesundheitsdaten und damit besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Ein gebundenes Buch, in dem jeder beim Eintragen die Fälle der Kollegen mitliest, ist deshalb die falsche Form. Zulässig sind Einzelblätter oder eine Erfassung, bei der nur Befugte den einzelnen Eintrag sehen — und eine verschlossene Ablage.
Wenn die versicherte Person durch den Unfall getötet oder so verletzt wird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Dann ist der Unfall nach § 193 Abs. 1 SGB VII binnen drei Tagen anzuzeigen. Der Verbandbuch-Eintrag ersetzt die Unfallanzeige nicht — er ist die Grundlage dafür und liefert die Angaben, die sie verlangt.
Ein Durchgangsarzt ist ein von der Unfallversicherung besonders zugelassener Arzt. Er entscheidet, ob die Heilbehandlung zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung läuft. Deshalb ist er nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich aufzusuchen, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinausgeht oder die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert.
Eintragen kann der Ersthelfer oder die verletzte Person selbst. Lesen dürfen nur Befugte — typischerweise die betriebliche Führung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt, soweit sie die Angaben für ihre Aufgabe brauchen. Kollegen ohne diese Funktion gehören nicht dazu; genau das ist der Grund gegen das offen ausliegende Buch.