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Gefährdungsbeurteilung — ab dem ersten Beschäftigten Pflicht

§ 5 ArbSchG kennt keine Untergrenze: Auch ein Betrieb mit einer Aushilfe ist verpflichtet. Das Werkzeug führt die sechs Faktoren des Gesetzes durch — samt der psychischen Belastung, die in fast jeder älteren Vorlage fehlt — und sagt, was dem Nachweis noch fehlt, damit er trägt.

Hier wird nichts vorausgefüllt — mit Absicht. § 5 Abs. 1 ArbSchG verlangt die Beurteilung der Gefährdungen, die mit dieser Arbeit an diesem Platz verbunden sind. Eine fertige Liste beschreibt einen Betrieb, den es nicht gibt, und fällt bei einer Begehung durch. Geh die Faktoren durch und trag ein, was bei euch wirklich vorkommt — auch wenn zu einem Faktor nichts steht, ist das ein Ergebnis.
Gestaltung des Arbeitsplatzes
Verkehrswege, Stolperstellen, Absturzkanten, Platz am Arbeitsplatz, Bildschirmarbeitsplatz, Stehzeiten. (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 ArbSchG)
Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
Maschinen, Werkzeuge, Leitern, Fahrzeuge — und Gefahrstoffe wie Reinigungsmittel, Farben, Klebstoffe. (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG)
Gestaltung von Arbeitsverfahren und -abläufen
Heben und Tragen, einseitige Belastung, Zwangshaltungen, Zusammenwirken mehrerer Tätigkeiten. (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 ArbSchG)
Unzureichende Qualifikation und Unterweisung
Neue Beschäftigte, Aushilfen, Leiharbeit, neue Maschinen ohne Einweisung, fehlende Befähigungsnachweise. (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG)
Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
Lärm, Vibration, Hitze und Kälte, Zugluft, Beleuchtung, Strahlung, Infektionsgefahr. (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG)
Psychische Belastungen bei der Arbeit
Zeitdruck, ständige Unterbrechungen, Alleinarbeit, Umgang mit schwierigen Kunden, Schichtarbeit, unklare Zuständigkeiten. (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG)
Weitere betriebsspezifische Gefährdungen
Die Aufzählung im Gesetz ist eine Beispielliste („insbesondere"), keine abschliessende. Was im eigenen Betrieb sonst noch gefährdet, gehört dazu. (§ 5 Abs. 3 ArbSchG)
Trägt dieser Nachweis?
Noch keine Gefährdung erfasst. Eine leere Beurteilung ist keine — auch ein Büroarbeitsplatz hat welche.
§ 5 Abs. 1 ArbSchG
Das Ergebnis muss als Unterlage vorliegen — mit den festgelegten Massnahmen und dem Ergebnis ihrer Überprüfung. Ohne diese Unterlagen gilt die Beurteilung als nicht erfolgt.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG
So läuft eine Beurteilung ab
1
Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Ein Betrieb braucht also nicht so viele Beurteilungen, wie er Beschäftigte hat — aber so viele, wie es unterschiedliche Tätigkeiten gibt. (§ 5 Abs. 2 ArbSchG)
2
Gefährdungen ermitteln
Je Tätigkeit durchgehen, welche der Faktoren nach § 5 Abs. 3 ArbSchG zutreffen. Nicht raten: hingehen, zusehen, die Beschäftigten fragen. (§ 5 Abs. 1 und Abs. 3 ArbSchG)
3
Gefährdungen beurteilen
Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, und wie schwer wäre er? Daraus ergibt sich, was zuerst angegangen wird. (§ 5 Abs. 1 ArbSchG)
4
Massnahmen festlegen — in dieser Reihenfolge
Gefahr an der Quelle beseitigen geht vor Schutzvorrichtung, Schutzvorrichtung geht vor persönlicher Schutzausrüstung. Diese Rangfolge steht im Gesetz und wird bei einer Begehung geprüft: Ohrstöpsel auszugeben, wo die Maschine leiser gestellt werden könnte, ist keine Massnahme. (§ 4 Nr. 1 bis 5 ArbSchG)
5
Massnahmen durchführen
Mit Verantwortlichem und Termin. Eine Massnahme ohne Namen und Datum ist eine Absicht. (§ 3 Abs. 1 ArbSchG)
6
Wirksamkeit prüfen
Der Arbeitgeber hat die Massnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Eine Beurteilung, die nie wieder angesehen wird, erfüllt das nicht. (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
7
Ergebnis dokumentieren
Der Arbeitgeber muss über die Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Massnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Ohne diese Unterlagen gilt die Beurteilung als nicht erfolgt. (§ 6 Abs. 1 ArbSchG)
Rechtsgrundlagen
§ 5 Abs. 1 ArbSchGDie Pflicht selbst
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Massnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Das gilt ab dem ersten Beschäftigten — es gibt keine Untergrenze.
§ 5 Abs. 3 ArbSchGWas zu prüfen ist
Das Gesetz nennt beispielhaft sechs Faktoren — von der Gestaltung des Arbeitsplatzes bis zur psychischen Belastung. Die Aufzählung ist nicht abschliessend: Was im eigenen Betrieb sonst gefährdet, gehört dazu.
§ 4 ArbSchGRangfolge der Massnahmen
Die Gefahr ist an ihrer Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmassnahmen sind nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen. Persönliche Schutzausrüstung steht am Ende der Reihe, nicht am Anfang.
§ 6 Abs. 1 ArbSchGOhne Unterlagen zählt es nicht
Der Arbeitgeber muss über die Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Massnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Rechtsgrundlagen

Warum hier nichts vorausgefüllt ist

Beurteilt werden die Gefährdungen, die mit dieser Arbeit an diesem Platz verbunden sind. Eine ausgefüllte Fremdvorlage beschreibt einen anderen Betrieb — sie sieht aus wie ein Nachweis und trägt nicht, sobald jemand fragt, ob die genannten Gefährdungen hier überhaupt vorkommen. Was ein Werkzeug leisten kann, ist der Rahmen: welche Faktoren zu prüfen sind, in welcher Reihenfolge Massnahmen zu wählen sind, und ob am Ende das dokumentiert ist, was § 6 ArbSchG verlangt.

§ 5 Abs. 1 ArbSchG
Die Pflicht selbst

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Massnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Das gilt ab dem ersten Beschäftigten — es gibt keine Untergrenze.

§ 5 Abs. 3 ArbSchG
Was zu prüfen ist

Das Gesetz nennt beispielhaft sechs Faktoren — von der Gestaltung des Arbeitsplatzes bis zur psychischen Belastung. Die Aufzählung ist nicht abschliessend: Was im eigenen Betrieb sonst gefährdet, gehört dazu.

§ 4 ArbSchG
Rangfolge der Massnahmen

Die Gefahr ist an ihrer Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmassnahmen sind nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen. Persönliche Schutzausrüstung steht am Ende der Reihe, nicht am Anfang.

§ 6 Abs. 1 ArbSchG
Ohne Unterlagen zählt es nicht

Der Arbeitgeber muss über die Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Massnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

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Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung machen?

Jeder Arbeitgeber, ab dem ersten Beschäftigten. § 5 Abs. 1 ArbSchG kennt keine Untergrenze nach Betriebsgrösse — auch ein Betrieb mit einer einzigen Aushilfe ist verpflichtet. Was sich mit der Grösse ändert, ist der Umfang: Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt nach § 5 Abs. 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.

Muss die Gefährdungsbeurteilung schriftlich sein?

Sie muss dokumentiert sein. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass der Arbeitgeber über Unterlagen verfügt, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Massnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Eine Form ist nicht vorgeschrieben, elektronisch genügt — aber ohne Unterlagen gilt die Beurteilung im Zweifel als nicht erfolgt.

Muss ich die psychische Belastung wirklich beurteilen?

Ja. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt die psychischen Belastungen bei der Arbeit seit 2013 ausdrücklich als zu beurteilenden Faktor. Sie fehlt in fast jeder älteren Vorlage und ist bei Begehungen einer der häufigsten Befunde. Gemeint sind Bedingungen der Arbeit — Zeitdruck, ständige Unterbrechungen, Alleinarbeit, unklare Zuständigkeiten —, nicht der Gesundheitszustand einzelner Personen. Wenn die Prüfung nichts ergeben hat, gehört auch das aufgeschrieben.

Wie oft muss die Beurteilung wiederholt werden?

Das Gesetz nennt kein festes Intervall. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG verlangt aber, die Massnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen — und nach § 5 ist neu zu beurteilen, wenn sich die Bedingungen ändern: neue Maschine, neuer Arbeitsplatz, geänderter Ablauf, nach einem Unfall. In der Praxis wird eine regelmässige Überprüfung empfohlen, damit die Unterlagen nicht veralten.

In welcher Reihenfolge muss ich Massnahmen wählen?

§ 4 ArbSchG gibt sie vor: Die Gefahr ist an ihrer Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmassnahmen sind nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen. Persönliche Schutzausrüstung steht also am Ende der Reihe. Ohrstöpsel auszugeben, wo die Maschine gekapselt werden könnte, erfüllt die Pflicht nicht — und genau daran hakt eine Aufsichtsperson ein.

Kann ich eine fertige Vorlage aus dem Internet nehmen?

Als Struktur ja, als Inhalt nein. Beurteilt werden nach § 5 Abs. 1 ArbSchG die Gefährdungen, die mit der Arbeit im eigenen Betrieb verbunden sind. Eine ausgefüllte Fremdvorlage beschreibt einen anderen Betrieb — sie sieht aus wie ein Nachweis, trägt aber nicht, sobald jemand nachfragt, ob die genannten Gefährdungen hier überhaupt vorkommen. Deshalb füllt dieses Werkzeug nichts vor.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Das Fehlen kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde beanstandet und mit einer Anordnung verbunden werden; ein Verstoss gegen eine solche vollziehbare Anordnung ist nach § 25 ArbSchG bussgeldbewehrt. Wichtiger ist meist die Haftungsfrage: Nach einem Arbeitsunfall wird zuerst nach der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung gefragt.