§ 5 ArbSchG kennt keine Untergrenze: Auch ein Betrieb mit einer Aushilfe ist verpflichtet. Das Werkzeug führt die sechs Faktoren des Gesetzes durch — samt der psychischen Belastung, die in fast jeder älteren Vorlage fehlt — und sagt, was dem Nachweis noch fehlt, damit er trägt.
Beurteilt werden die Gefährdungen, die mit dieser Arbeit an diesem Platz verbunden sind. Eine ausgefüllte Fremdvorlage beschreibt einen anderen Betrieb — sie sieht aus wie ein Nachweis und trägt nicht, sobald jemand fragt, ob die genannten Gefährdungen hier überhaupt vorkommen. Was ein Werkzeug leisten kann, ist der Rahmen: welche Faktoren zu prüfen sind, in welcher Reihenfolge Massnahmen zu wählen sind, und ob am Ende das dokumentiert ist, was § 6 ArbSchG verlangt.
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Massnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Das gilt ab dem ersten Beschäftigten — es gibt keine Untergrenze.
Das Gesetz nennt beispielhaft sechs Faktoren — von der Gestaltung des Arbeitsplatzes bis zur psychischen Belastung. Die Aufzählung ist nicht abschliessend: Was im eigenen Betrieb sonst gefährdet, gehört dazu.
Die Gefahr ist an ihrer Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmassnahmen sind nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen. Persönliche Schutzausrüstung steht am Ende der Reihe, nicht am Anfang.
Der Arbeitgeber muss über die Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Massnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Jeder Arbeitgeber, ab dem ersten Beschäftigten. § 5 Abs. 1 ArbSchG kennt keine Untergrenze nach Betriebsgrösse — auch ein Betrieb mit einer einzigen Aushilfe ist verpflichtet. Was sich mit der Grösse ändert, ist der Umfang: Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt nach § 5 Abs. 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.
Sie muss dokumentiert sein. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass der Arbeitgeber über Unterlagen verfügt, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Massnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Eine Form ist nicht vorgeschrieben, elektronisch genügt — aber ohne Unterlagen gilt die Beurteilung im Zweifel als nicht erfolgt.
Ja. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt die psychischen Belastungen bei der Arbeit seit 2013 ausdrücklich als zu beurteilenden Faktor. Sie fehlt in fast jeder älteren Vorlage und ist bei Begehungen einer der häufigsten Befunde. Gemeint sind Bedingungen der Arbeit — Zeitdruck, ständige Unterbrechungen, Alleinarbeit, unklare Zuständigkeiten —, nicht der Gesundheitszustand einzelner Personen. Wenn die Prüfung nichts ergeben hat, gehört auch das aufgeschrieben.
Das Gesetz nennt kein festes Intervall. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG verlangt aber, die Massnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen — und nach § 5 ist neu zu beurteilen, wenn sich die Bedingungen ändern: neue Maschine, neuer Arbeitsplatz, geänderter Ablauf, nach einem Unfall. In der Praxis wird eine regelmässige Überprüfung empfohlen, damit die Unterlagen nicht veralten.
§ 4 ArbSchG gibt sie vor: Die Gefahr ist an ihrer Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmassnahmen sind nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen. Persönliche Schutzausrüstung steht also am Ende der Reihe. Ohrstöpsel auszugeben, wo die Maschine gekapselt werden könnte, erfüllt die Pflicht nicht — und genau daran hakt eine Aufsichtsperson ein.
Als Struktur ja, als Inhalt nein. Beurteilt werden nach § 5 Abs. 1 ArbSchG die Gefährdungen, die mit der Arbeit im eigenen Betrieb verbunden sind. Eine ausgefüllte Fremdvorlage beschreibt einen anderen Betrieb — sie sieht aus wie ein Nachweis, trägt aber nicht, sobald jemand nachfragt, ob die genannten Gefährdungen hier überhaupt vorkommen. Deshalb füllt dieses Werkzeug nichts vor.
Das Fehlen kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde beanstandet und mit einer Anordnung verbunden werden; ein Verstoss gegen eine solche vollziehbare Anordnung ist nach § 25 ArbSchG bussgeldbewehrt. Wichtiger ist meist die Haftungsfrage: Nach einem Arbeitsunfall wird zuerst nach der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung gefragt.