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Restaurant & Gastro

Arbeitszeit aufzeichnen: was Restaurants wirklich müssen

Für die meisten Betriebe reicht es, die Zeit über acht Stunden festzuhalten. Für Restaurants gilt das nicht — hier ist jeder Arbeitstag aufzuzeichnen. Warum das so ist, worauf es sich stützt und wo die Grenze verläuft, steht hier.

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Ja — die verschärfte Pflicht gilt

Restaurants zählen zu den elf Wirtschaftsbereichen des § 2a SchwarzArbG

§ 2a Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

Ein Restaurant ist Gaststättengewerbe im Sinne der Nummer 2 — das ist der Kernfall der Vorschrift und keine Auslegungsfrage. Die Pflicht gilt für die gesamte Belegschaft: Küche, Service, Aushilfen am Wochenende und die mitarbeitende Familie, sobald sie Arbeitnehmer ist.

Was das konkret verlangt

§ 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nennt drei Angaben, eine Frist und eine Aufbewahrungsdauer. Alles davon steht wörtlich im Gesetz — es ist keine Empfehlung und keine Auslegung.

Beginn · Ende · Dauer

der täglichen Arbeitszeit — jedes Beschäftigten, nicht nur der Aushilfen. Die blosse Stundensumme genügt nicht.

7 Kalendertage

Frist: aufzuzeichnen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages. Am Monatsende alles nachzutragen ist zu spät.

2 Jahre

Aufbewahrung, gerechnet ab dem für die Aufzeichnung massgeblichen Zeitpunkt. Der Zoll kann sie unangekündigt sehen wollen.

Ein Verstoss gegen die Aufzeichnungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 30.000 € geahndet werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 MiLoG).

Und unabhängig von der Branche: jeder Minijobber

§ 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV

Unabhängig von der Branche gilt dieselbe Pflicht für jeden geringfügig Beschäftigten — Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, binnen sieben Kalendertagen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt. Ein Betrieb ohne Minijobber und ausserhalb der elf Wirtschaftsbereiche unterliegt ihr nicht; für ihn bleibt es bei § 16 Abs. 2 ArbZG.

Ausgenommen ist nur die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8a SGB IV) — für Betriebe greift die Ausnahme nicht.

Die zweite Besonderheit: Restaurants dürfen die Ruhezeit verkürzen

§ 5 Abs. 2 ArbZG

Zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitsbeginn liegen normalerweise elf Stunden. Weil Restaurants zu den Bereichen „Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung“ zählen, sind ausnahmsweise zehn zulässig — aber nur gegen Ausgleich: jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen dadurch ausgeglichen werden, dass eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden verlängert wird.

Ruhezeit ausrechnen — mit der Ausnahme für Restaurants

Was zusätzlich für jeden Betrieb gilt

Das Arbeitszeitgesetz kennt bei diesen drei Normen keine Branchenausnahme. Der kostenlose Stundenzettel prüft sie beim Ausfüllen mit.

§ 3 ArbZGWerktägliche Arbeitszeit

Acht Stunden. Verlängerung auf bis zu zehn Stunden zulässig, wenn im Schnitt über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden.

§ 4 ArbZGRuhepausen

Mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit, mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Teilbar in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten. Länger als sechs Stunden hintereinander darf nicht ohne Ruhepause gearbeitet werden.

§ 16 Abs. 2 ArbZGAufzeichnung und Aufbewahrung

Die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Genau das macht den Stundenzettel zum Pflichtdokument.

Sieben Tage sind kurz, wenn man es von Hand macht.

Der Stundenzettel oben ist kostenlos und braucht kein Konto — für einen Monat und einen Mitarbeiter ist er genau richtig. Ab dem dritten Beschäftigten ist die Frist das eigentliche Problem: nicht das Rechnen, sondern das tägliche Erfassen. In Emalito stempeln die Mitarbeiter selbst, und die Pausenprüfung läuft mit, bevor die Schicht überhaupt im Plan steht.

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Der Wortlaut des § 2a SchwarzArbG ist am 24.08.2026 bei gesetze-im-internet.de abgerufen worden; der Katalog der Wirtschaftsbereiche hat sich zum 01.01.2026 geändert. Diese Seite nennt zu jeder Angabe ihre Norm und lässt offen, was sich nicht allgemein sagen lässt — Tarifverträge, abweichende Regelungen der Länder und die Sonderregeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; über die Einordnung eines einzelnen Betriebs entscheidet die Zollverwaltung.

Andere betroffene Branchen:HotelCateringbetriebCampingplatzTaxiunternehmenHandwerksbetriebReinigungsfirmaFriseursalonNagelstudio

Häufige Fragen

Müssen Restaurants die Arbeitszeit aufzeichnen?

Ja. Restaurants fallen unter § 2a Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG („im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe“). Damit gilt § 17 Abs. 1 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten sind spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Ein Restaurant ist Gaststättengewerbe im Sinne der Nummer 2 — das ist der Kernfall der Vorschrift und keine Auslegungsfrage. Die Pflicht gilt für die gesamte Belegschaft: Küche, Service, Aushilfen am Wochenende und die mitarbeitende Familie, sobald sie Arbeitnehmer ist.

Wie lange müssen Stundenzettel aufbewahrt werden?

Mindestens 2 Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung massgeblichen Zeitpunkt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG). Unabhängig davon verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Arbeitszeit hinaus, die acht Stunden werktäglich überschreitet, ebenfalls für mindestens zwei Jahre.

Gilt die Aufzeichnungspflicht auch für Minijobber?

Unabhängig von der Branche gilt dieselbe Pflicht für jeden geringfügig Beschäftigten — Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, binnen sieben Kalendertagen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt. Ein Betrieb ohne Minijobber und ausserhalb der elf Wirtschaftsbereiche unterliegt ihr nicht; für ihn bleibt es bei § 16 Abs. 2 ArbZG. Ausgenommen ist nur die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8a SGB IV) — für Betriebe greift die Ausnahme nicht.

Dürfen Restaurants die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzen?

Ja, § 5 Abs. 2 ArbZG erlaubt das für die Bereiche „Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung“ — allerdings nur gegen Ausgleich: jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden.