Für die meisten Betriebe reicht es, die Zeit über acht Stunden festzuhalten. Für Friseursalons gilt das nicht — hier ist jeder Arbeitstag aufzuzeichnen. Warum das so ist, worauf es sich stützt und wo die Grenze verläuft, steht hier.
Zum kostenlosen Stundenzettel →Neu seit dem 01.01.2026: Nummer 11 nennt das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Vor 2026 traf die verschärfte Aufzeichnungspflicht einen Salon nur wegen seiner Minijobber — seither gilt sie für das gesamte Personal, also auch für Vollzeitkräfte und Auszubildende. Wer seine Zeiterfassung zuletzt vor 2026 eingerichtet hat, prüft sie besser noch einmal.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nennt drei Angaben, eine Frist und eine Aufbewahrungsdauer. Alles davon steht wörtlich im Gesetz — es ist keine Empfehlung und keine Auslegung.
der täglichen Arbeitszeit — jedes Beschäftigten, nicht nur der Aushilfen. Die blosse Stundensumme genügt nicht.
Frist: aufzuzeichnen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages. Am Monatsende alles nachzutragen ist zu spät.
Aufbewahrung, gerechnet ab dem für die Aufzeichnung massgeblichen Zeitpunkt. Der Zoll kann sie unangekündigt sehen wollen.
Ein Verstoss gegen die Aufzeichnungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 30.000 € geahndet werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 MiLoG).
Unabhängig von der Branche gilt dieselbe Pflicht für jeden geringfügig Beschäftigten — Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, binnen sieben Kalendertagen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt. Ein Betrieb ohne Minijobber und ausserhalb der elf Wirtschaftsbereiche unterliegt ihr nicht; für ihn bleibt es bei § 16 Abs. 2 ArbZG.
Ausgenommen ist nur die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8a SGB IV) — für Betriebe greift die Ausnahme nicht.
Das Arbeitszeitgesetz kennt bei diesen drei Normen keine Branchenausnahme. Der kostenlose Stundenzettel prüft sie beim Ausfüllen mit.
Acht Stunden. Verlängerung auf bis zu zehn Stunden zulässig, wenn im Schnitt über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden.
Mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit, mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Teilbar in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten. Länger als sechs Stunden hintereinander darf nicht ohne Ruhepause gearbeitet werden.
Die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Genau das macht den Stundenzettel zum Pflichtdokument.
Der Stundenzettel oben ist kostenlos und braucht kein Konto — für einen Monat und einen Mitarbeiter ist er genau richtig. Ab dem dritten Beschäftigten ist die Frist das eigentliche Problem: nicht das Rechnen, sondern das tägliche Erfassen. In Emalito stempeln die Mitarbeiter selbst, und die Pausenprüfung läuft mit, bevor die Schicht überhaupt im Plan steht.
Der Wortlaut des § 2a SchwarzArbG ist am 24.08.2026 bei gesetze-im-internet.de abgerufen worden; der Katalog der Wirtschaftsbereiche hat sich zum 01.01.2026 geändert. Diese Seite nennt zu jeder Angabe ihre Norm und lässt offen, was sich nicht allgemein sagen lässt — Tarifverträge, abweichende Regelungen der Länder und die Sonderregeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; über die Einordnung eines einzelnen Betriebs entscheidet die Zollverwaltung.
Ja. Friseursalons fallen unter § 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG („im Friseur- und Kosmetikgewerbe“). Damit gilt § 17 Abs. 1 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten sind spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Neu seit dem 01.01.2026: Nummer 11 nennt das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Vor 2026 traf die verschärfte Aufzeichnungspflicht einen Salon nur wegen seiner Minijobber — seither gilt sie für das gesamte Personal, also auch für Vollzeitkräfte und Auszubildende. Wer seine Zeiterfassung zuletzt vor 2026 eingerichtet hat, prüft sie besser noch einmal.
Mindestens 2 Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung massgeblichen Zeitpunkt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG). Unabhängig davon verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Arbeitszeit hinaus, die acht Stunden werktäglich überschreitet, ebenfalls für mindestens zwei Jahre.
Unabhängig von der Branche gilt dieselbe Pflicht für jeden geringfügig Beschäftigten — Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, binnen sieben Kalendertagen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt. Ein Betrieb ohne Minijobber und ausserhalb der elf Wirtschaftsbereiche unterliegt ihr nicht; für ihn bleibt es bei § 16 Abs. 2 ArbZG. Ausgenommen ist nur die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8a SGB IV) — für Betriebe greift die Ausnahme nicht.