Zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen? Die schuldest du — unabhängig davon, ob jemand die Vorsteuer gezogen hat, und bis zur Berichtigung (§ 14c Abs. 1 UStG). Das Werkzeug sagt, welcher Weg zu deinem Fehler passt, prüft die neun Pflichtangaben und kennt die Erleichterungen für Rechnungen bis 250 €.
Die Steuerschuld aus § 14c entsteht mit dem Ausweis und endet mit der Berichtigung — nicht mit dem Tag, an dem der Fehler auffällt. Solange die falsche Rechnung steht, schuldet der Aussteller den zu viel ausgewiesenen Betrag. In der Gegenrichtung wartet der Empfänger auf eine Rechnung, mit der er die Vorsteuer ziehen kann. Beide Seiten haben also dasselbe Interesse: schnell und mit erkennbarem Bezug korrigieren.
Wer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist, als er nach dem Gesetz schuldet, schuldet auch den Mehrbetrag. Die Schuld endet erst mit der Berichtigung gegenüber dem Rechnungsempfänger.
Eine Rechnung muss neun Angaben enthalten — von Name und Anschrift beider Seiten über die fortlaufende Nummer bis zum aufgeschlüsselten Entgelt und dem Steuerbetrag. Fehlt eine, ist der Vorsteuerabzug des Empfängers gefährdet.
Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben enthält oder Angaben unzutreffend sind. Es genügt ein Dokument, das sich spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezieht und nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben übermittelt.
Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto entfallen mehrere Pflichtangaben — Empfängerangaben, Steuernummer, Rechnungsnummer und Leistungszeitpunkt. Der Steuersatz muss aber auch dort ausgewiesen sein.
Dann schuldest du den Mehrbetrag. § 14c Abs. 1 UStG sagt das ausdrücklich: Wer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist, als er nach dem Gesetz schuldet, schuldet auch den Mehrbetrag. Das gilt unabhängig davon, ob der Empfänger die Vorsteuer überhaupt gezogen hat. Die Schuld endet erst mit der Berichtigung gegenüber dem Rechnungsempfänger — nicht mit dem Tag, an dem der Fehler auffällt.
Nein. Die ursprüngliche Rechnung ist ein Buchungsbeleg und aufbewahrungspflichtig; die Rechnungsnummer muss nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG einmalig bleiben. Zulässig sind zwei Wege: eine Berichtigung, die sich ausdrücklich und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht und nur das falsche Merkmal richtig stellt (§ 31 Abs. 5 UStDV), oder eine Stornorechnung mit erkennbarem Bezug und anschliessend eine neue Rechnung mit eigener Nummer.
Eine Berichtigung ergänzt oder korrigiert einzelne Angaben und lässt die ursprüngliche Rechnung im Übrigen bestehen — sie genügt bei fehlenden Pflichtangaben, etwa einem vergessenen Leistungszeitpunkt. Ein Storno hebt die Rechnung insgesamt auf; danach wird sie neu geschrieben. Bei falschem Steuerausweis ist das der sauberere Weg, weil sich der Steuerbetrag nicht sinnvoll nachträglich einzeln richtig stellen lässt.
Neun, aufgezählt in § 14 Abs. 4 UStG: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Fehlt eine davon, ist der Vorsteuerabzug des Empfängers gefährdet.
Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto gelten Erleichterungen. § 33 UStDV lässt dort vier Angaben weg: Name und Anschrift des Empfängers, Steuernummer, Rechnungsnummer und Leistungszeitpunkt. Der Steuersatz muss aber auch auf einer Kleinbetragsrechnung stehen — genau daran scheitern viele Tankbelege und Bewirtungsquittungen.
Dann greift § 14c Abs. 2 UStG: Wer Steuer ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Eine Berichtigung ist möglich, setzt hier aber zusätzlich voraus, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist — der Empfänger also keine Vorsteuer gezogen hat oder sie zurückgezahlt wurde. Das ist der Fall, bei dem sich der Gang zum Steuerberater am ehesten lohnt.
Eine feste Ausschlussfrist gibt es nicht. Praktisch begrenzt wird es durch die Festsetzungsfrist der betroffenen Steuer und dadurch, dass die Berichtigung dem Empfänger zugehen muss. Wichtig ist die Richtung: Solange nicht berichtigt ist, bleibt die Steuerschuld aus § 14c bestehen — Warten kostet also, statt zu helfen.